Notenschutz
Was bedeutet 'Notenschutz'?
Im Zusammenhang mit LRS bzw. Legasthenie taucht immer wieder der Begriff 'Notenschutz' auf, und zwar dann, wenn es um die Leistungsbewertung in der Schule geht. Was ist damit gemeint? Es handelt sich dabei um eine umgangssprachliche Wortbildung für eine von verschiedenen Maßnahmen, die im
sperrigen Amtsdeutsch unter die Formulierung „Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung“ fallen.
Der Notenschutz ist also nur eine - wenn auch die häufigste - Form dieser "Abweichungen". Notenschutz bedeutet, dass die Lese- und Rechtschreib-leistungen bei der Bildung einer Gesamtnote nicht berücksichtigt werden. Er bedeutet nicht, dass eine Leistung nicht erbracht werden muss, sondern nur, dass sie nicht bewertet wird. Diese Einschränkung gilt in NRW beispielsweise für Klassenarbeiten, Vokabeltests und sonstige, kurze Leistungsüberprüfungen.
Es gibt neben dem Notenschutz allerdings noch andere Maßnahmen, mit denen von der regulären Leistungsbewertung abgewichen werden kann, z.B.
- die pädagogische Würdigung von Anstrengungen und individuellen Lernfortschritten vor allem in der Grundschule (KMK)
- die stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und in den Fremdsprachen (KMK)
- Nutzung von Computern mit Rechtschreibüberprüfung (Hessen)
- verbale Erläuterung anstelle einer Ziffernnote (Baden-Württemberg)
Notenschutz- warum?
Die Begründung für den Notenschutz bzw. den Abweichungen …. liegt darin, dass Lernende, während sie sich in einer Förderphase befinden, nicht durch schlechte Bewertungen, die durch ihre mangelhaften LRS-Leistungen zustande kommen, demotiviert werden sollen. Insofern ist der Notenschutz kein Nachteilsausgleich, denn es geht nicht darum, Chancengleichheit bei der Leistungserbringung herzustellen, sondern einen Schutzeffekt bei der Leistungsbewertung zu gewährleisten.
keine Verankerung im Grundgesetz
Anders als beim Nachteilsausgleich kann der Notenschutz nicht aus dem Grundgesetz abgeleitet werden, denn hierbei handelt es sich nicht um einen Nachteil bei der Leistungserbringung, der ausgeglichen werden müsste. Insofern besteht auch kein Rechtsanspruch auf Notenschutz.
Notenschutz in den Bundesländern
Die Regelungen zum Notenschutz sind in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet. Dazu gehört auch, ob eine Bemerkung bzgl. des Notenschutzes auf dem Zeugnis steht. In manchen Ländern darf sie dort nicht erscheinen, in anderen kann sie, in wieder anderen muss sie ins Zeugnis aufgenommen werden.