Betroffene ermitteln


Rechtslage bzgl. LRS und Fremdsprachen

Die „besonderen Schwierigkeiten im Lesen und / oder Rechtschreiben“ (LRS) werden auf Grund der Leistungen bzgl. der deutschen Sprache durch die Deutsch-Lehrkraft festgestellt. Insofern entscheidet die Schule, ob Schüler oder Schülerinnen unter die Erlassbestimmungen fallen. Als entscheidendes Kriterium gilt in NRW, dass die Leistungen im Lesen und / oder im Rechtschreiben mindestens drei Monate lang den Anforderungen nicht genügen. Ist dies der Fall, hat der / die Betroffene einen Anspruch auf besondere Förderung, einen Nachteilsausgleich bei der Leistungserbringung und auf den sog. Notenschutz bei der Leistungsbewertung. Der Erlass legt fest, dass der Nachteilsausgleich und der Notenschutz in allen Fächern gilt, also auch in den Fremdsprachen. Diese pauschale Regelung liegt darin begründet, dass Lernende mit besonderen Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache in der Regel ähnliche Probleme auch in einer Fremdsprache haben. Insofern ist die im LRS-Erlass vorgesehene automatische Übertragung der „Diagnose“ auf die Fremdsprachen naheliegend.

In seltenen Fällen treten die im Deutschen vorhandenen besonderen Schwierigkeiten beim Erwerb einer Fremdsprache jedoch nicht auf. Die entsprechenden Leistungen sind unauffällig und erfüllen nicht das im Erlass genannte Kriterium, nämlich dass die Leistungen mindestens drei Monate nicht den Anforderungen entsprechen. Aus sachlicher Sicht erscheint es in diesen Ausnahmefällen also gerechtfertigt, die Erlassregelungen nicht auf den Fremdsprachenunterricht anzuwenden.

Da es sich dabei um eine schwerwiegende Entscheidung handelt, sollte jedoch in diesen Fällen eine sorgfältige fremdsprachenspezifische Diagnose zu erstellen. Vor allem ist zwischen orthografischen Schwierigkeiten und Leseproblemen deutlich zu unterscheiden. So kann es sein, dass keine Rechtschreibschwierigkeiten vorliegen, sehr wohl aber Leseschwierigkeiten – oder umgekehrt. In beiden Fällen ist dann natürlich der LRS-Erlass anzuwenden.