Wer ist berechtigt?
Schülerinnen und Schüler mit "einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreiben" (APO-GOSt) bzw. mit einer "besonders schweren, nicht therapierbaren Lese-Rechtschreibschwäche" (Arbeitshilfe) haben einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.
Neuantrag ? Attest? Schulwechsel?
Wenn in der Sekundarstufe I Nachteilsausgleiche gewährt wurden, müssen Erziehungsberechtigte nicht unbedingt mit Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe einen neuen Antrag stellen. Es ist aber von der Schule zu prüfen, ob Art und Umfang des Nachteilsausgleichs noch den Bedürfnissen des betreffenden Schülers angemessen sind und ob sie perspektivisch für die Abiturprüfungen genehmigungsfähig wären.
Bei einem Wechsel von einer anderen Schule muss der Nachteilsausgleich von den Erziehungsberechtigten neu
beantragt werden. Dabei muss die abgebende Schule (oder der Antragsteller selbst) die Dokumentation über einen in der Sek I gewährten Nachteilsausgleich
der aufnehmenden Schule vorlegen.
Zur Begründung sind Nachweise wie Atteste, medizinische Diagnosen oder Bescheinigungen über die Teilnahme an Fördermaßnahmen beizufügen. Aus vorhandenen Gutachten und Attesten kann umgekehrt kein zwingender Anspruch auf einen Nachteilsausgleich abgeleitet werden. Entscheidend ist immer die fachlich-pädagogische Einschätzung durch die Schule. Die Schulleitung legt nach Beratung mit der Stufenkonferenz und Rücksprache mit der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten Art und Umfang des Nachteilsausgleichs für die einzelnen Fächer fest. Dieser wird in der Schülerakte dokumentiert, allen Beteiligten bekannt gegeben und ist bindend (Verwaltungsakt). Er wird regelmäßig überprüft und ggf. an veränderte Bedingungen angepasst.
Verfahrensregeln für das Abitur:
Anders als in den drei Jahren zuvor entscheidet nicht der Schulleiter oder die Schulleiterin über einen Nachteilsausgleich im Abitur sondern die obere Dienstaufsicht, also die Bezirksregierung. Hierzu muss die Schulleitung spätestens nach den Herbstferien einen entsprechenden Antrag stellen. (APO-GOSt § 13.8 und Arbeitshilfe 4.2) Wichtig ist dabei, dass die beantragte Art des Nachteilsausgleichs auch zuvor im Verlauf der Sekundarstufe II gewährt wurde und das diese Praxis auch dokumentiert ist. Zu Anfang des 2. Schulhalbjahres wird den Schulen das Ergebnis der Beantragung zurückgemeldet.
Umsetzung der Vorgaben in der Sekundarstufe II und im Abitur
In den letzten Jahren sehen sich Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler in NRW bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs in der Sekundarstufe II immer wieder vor große Hürden gestellt. Vorausgesetzt dem Antrag wird überhaupt stattgegeben, handeln viele Schulen mittlerweile nach relativ neuen, inoffiziellen und häufig nur mündlich weitergegebenen Vorgaben durch die Behörden der Schulaufsicht, also durch die Bezirksregierungen und das Schulministerium. Häufig werden die eigentlich vorhandenen Spielräume unzulässig eingeschränkt oder rechtliche Regelungen schlicht missachtet. Diese Praxis prägt in der Folge die Entschiedungen der Einzelschulen. Aber auch Schulen selbst schaffen manchmal eigenmächtig Regelungen, die angesichts der rechtlichen Vorgaben mehr als fragwürdig sind. Dabei geht es im Einzelnen um ...
- die Art des gewährten Nachteilsausgleichs (mehr hier...)
- die Dauer der gewährten Zusatzzeit (mehr hier ...) und
- die Nutzungsmöglichkeiten durch die Schülerinnen und Schüler (mehr hier...)