Zeugnis


Zeugnisnote

Wie wird die Zeugnisnote gebildet? Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtig, so die Formulierung in der AVO-SI. Der Begriff "angemessen" eröffnet einen Spielraum, der von Lehrkräften in der Regel so genutzt wird, dass die Klassenarbeiten und die sonstige Mitarbeit (So-Mi) in etwa gleich gewichtet wird.

Die Rechtschreibleistung bzw. der Notenschutz kann sich nur auf die schriftliche Teilnote auswirken. Bei der Bildung dieser Teilnote, also der gemittelten Note der Klassenarbeitsnoten, sind im Fall von LRS zwei Regelungen zu beachten:

1. Der LRS-Erlass, nach dem bei der Bildung der Zeugnisnote im Fach Deutsch der Anteil der Rechtschreibung zurückhaltendeinfließen soll. (Diese Formulierung steht in einem gewissen Widerspruch zu der

hier Foto Zeugnis

Vorgabe in demselben Erlass, dass die Lese- und Rechtschreib-Leistungen nicht in die Bewertung von Klassenarbeiten und schriftlichen Übungen einfließen darf.)

2. Die "Absenkungsregel" der APO-SI, wonach häufige Verstöße gegen die sprachliche Korrektheit bei einer Klassenarbeit zu einer Absenkung der Gesamtnote um bis zu einer Notenstufe führen. Aus einem ‚befriedigend’ kann also ein ‚befriedigend minus’, ein ‚ausreichend plus’ oder ein glattes ‚ausreichend’ werden. (vgl. VV zu APO-SI § 6 Absatz 6)

Die Klassenarbeit eines Schülers oder einer Schülerin mit LRS wird höchstwahrscheinlich viele Verstöße gegen die sprachliche Korrektheit aufweisen. Da die RS-Fehler nicht bewertet werden dürfen (Notenschutz-Regel des LRS-Erlases), dürfen sie nicht für die Anwendung der Absenkungsregel in Betracht gezogen werden. D.h. es kann bei diesem Personenkreis nur dann zu einer Absenkung der Note lt. APO-SI kommen, wenn die übrigen sprachlichen Fehler (Grammatik, Ausdruck, ggf. Zeichensetzung) gehäuft vorkommen.

Die Absenkungsregel betrifft die Verwendung der deutschen Sprache, sie gilt also nicht für die Fremdsprachen.

 

Foto Mädchen mit Zeugnis

Zeugnisbemerkung

Welche Bemerkungen können bei LRS-Schülern auf den Zeugnissen stehen -  und was darf dort nicht stehen?

In den Zeugnissen kann unter „Bemerkungen“ aufgenommen werden, dass die Schülerin oder der Schüler an einer zusätzlichen LRS-Fördermaßnahme teilgenommen hat. Es handelt sich also um eine 'Kann-Bestimmung' des Erlasses. Ob diese Bemerkung auf dem Zeugnis erscheint, ist Sache der Schule, die i.d.R. hierüber einen Konferenzbeschluss gefasst hat. Ob die Regelung schulweit gilt oderfür jeden Schüler individuell getroffen wird, ist im Erlass nicht geregelt.Hiermit ist allerdings eine schulische Fördermaßnahme, z.B. ein LRS-Kurs, gemeint, nicht aber eine außerschulische Maßnahme, z.B. eine Legasthenie-Therapie.

Ungeregelt ist, ob eine Bemerkung zum Notenschutz auf dem Zeugnis stehen sollte, d.h. eine Bemerkung darüber, dass die Rechtschreibleistungen nicht in die Bewertung der Klassenarbeiten eingeflossen sind. Hierüber gibt es weder eine Verpflichtung noch ein Verbot. In telefonischen Stellungnahmen des Schulministeriums und der Bezirksregierung Köln gegenüber dem Autor wird den Schulen empfohlen, auf eine derartige Bemerkung zu verzichten.

Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf auf keinem Zeugnis vermerkt werden. (s. Arbeitshilfe Primarstufe, S. 7)