Die rechtlichen Vorgaben
Der sog. LRS-Erlass für NRW legt in Abschnitt 4.1 fest: „Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen.“ Diese Erlassformulierung ist eindeutig und lässt eigentlich keinen Interpretationsspielraum zu. Im Fach Englisch wie auch in anderen Fremdsprachen ist diese Vorgabe auf Klassenarbeiten sowie auf Vokabeltests, Grammatiküberprüfungen und andere Lernzielkontrollen etc. anzuwenden.
Umsetzung in der Praxis
Wie auch bei den übrigen rechtlichen Vorgaben zeigt sich in der Praxis, dass ein Teil der Schulen bzw. Lehrkräfte den Notenschutz voll und ganz umsetzen, ein anderer, größerer Teil die Erlassvorgabe jedoch nicht befolgt. Entweder wird dann der Notenschutz nur auf bestimmte Fächer angewendet oder mit dem Nachteilsausgleich "verrechnet", indem entweder der Nachteilsausgleich oder der Notenschutz gewährt wird. Beides ist nicht zulässig.
Kommentar
Der Notenschutz ist keine Form des Nachteilsausgleichs, auch wenn diese Auffassung unter Lehrkräften und Schulaufsichtsbeamten verbreitet ist. Leider findet
sich diese Vermischung der beiden Maßnahmen auch auf diversen Internetseiten immer wieder
(mehr hier...).
Ebensoweinig ist der Notenschutz eine freiwillige Maßnahme seitens der Schule, auch keine sog. 'kann-Bestimmung'. Der LRS-Erlass ist an dieser Stelle eindeutig
und lässt keinen Interpretationsspielraum zu, es sei denn, man versteht die Passage "im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach" als
Alternativen. Eine derartige Lesart erscheint jedoch abwegig. Die Funktion des Notenschutzes ist, demotivierende Misserfolgserlebnisse während der Förderphase zu vermeiden. Dass dies nur in einem
der zahlreichen Fächer geschehen soll, ist sachlich nicht nachvollziehbar. Gleichwohl stößt man in der Auseinandersetzung mit der Frage des Notenschutzes bisweilen auf diese irreführende
Interpretation.